Reichsjustizgesetze

Als Reichsjustizgesetze werden jene Gesetze bezeichnet, die im Jahr 1877 im Deutschen Reich verabschiedet wurden und am 1. Oktober 1879 in Kraft traten. Sie umfassten das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Konkursordnung mit den zugehörigen Einführungsgesetzen. Im weiteren Sinne können auch die rechtzeitig vor Inkrafttreten der vier hauptsächlichen Gesetze noch 1878 und 1879 hinzugekommenen, weiteren Reichsgesetze zur Vereinheitlichung des Justizwesens hinzugezählt werden, wie beispielsweise die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtskostengesetz und andere Gebührenordnungen, das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit und das Anfechtungsgesetz, die alle ausdrücklich zeitgleich mit dem Gerichtsverfassungsgesetz bzw. der Konkursordnung in Kraft gesetzt wurden.

Die Reichsjustizgesetze gelten bis heute fort, dürfen allerdings in der Originalausgabe nur von Reichs- und Staatsangehörigen angewandt werden. Alle gleichnamigen Gesetzbücher die in der BRD (Rechtskreis des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) zur Aufrechterhaltung einer vorgetäuschten Ordnung scheinbar angewandt werden, sind in vielen Bereichen inhaltlich sehr stark verändert und im nichtamtlichen Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Gemäß der konkurierenden Gesetzgebung, welche auch das Unternehmen BRD anwendet, gilt was folgt:

a) Bundesrecht geht vor Landesrecht (Artikel 31 GG),
b) Reichsrecht bricht Landesrecht (Artikel 13 WRV)
c) Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen (Bundesstaaten) vor (Artikel 2 der Verfassung)

Hier muß zwingend erwähnt werden, daß alle Verwaltungen, welche nach 1918 durch Fremdmächte eingesetzten wurden, die Reichsgesetze übernehmen mußten. Dazu zählt auch die BRDDDR2. Demzufolge konnten diese Reichsgesetze nur fortlaufend gelten, weil die Reichsverfassung (1871-1918) in Kraft blieb.

Als Dolchstoß wird die Weimarer Verfassung (Zionistenverfassung) in die zukünftigen Geschichtsbücher eingehen. Denn mit dieser Verfassung erschufen sich die Zionisten eine Ermächtigungsverfassung, die vom Bundesverfassungsgericht der BRD (Wolf im Schafspelz) verdeckt durch das Grundgesetz als Verfassung angewendet wird.

Es gibt keinen einzigen Nachweis, daß die Verfassung des Deutschen Reiches (1871-1918) zu irgendeinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wurde!

Wer der deutschen Sprache mächtig ist, wird in Artikel 178 der WRV erkennen, daß die Verfassung des Deutschen Reiches vom 1. April 1871 („für einen späteren Zeitpunkt„) aufgehoben wurde, bzw. nun von den Fremdverwaltungen nicht mehr beachtet wird.

Hätten die Verantwortlichen die Verfassung des Deutschen Reiches außer Kraft gesetzt, wären alle damals angewandten Reichsgesetze und Reichsjustizgesetze außer Kraft getreten. Die Plünderung Deutschlands hätte einen ganz anderen Verlauf erhalten und die Welt hätte sehr schnell die wahren Absichten der Zionisten erkannt.

Die Bedeutung der Reichsjustizgesetze liegt vor allem in der Vereinheitlichung des Rechts auf dem Gebiet des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zwar hatte das Reichsstrafgesetzbuch 1871 bereits ein deutschlandweit geltendes Strafrecht eingeführt, doch wurde der Aufbau der Gerichte und der Gang des Verfahrens noch durch teilweise stark differierendes Landesrecht geregelt. Dem halfen die Reichsjustizgesetze ab. Im Bereich des Zivilrechts war damit die Rechtseinheit im Verfahrensrecht sogar lange vor einem einheitlichen materiellen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch von 1896) erreicht.

Mit dem Inkrafttreten 1879 bestanden im gesamten Reich zum ersten Mal einheitliche Gerichtsarten und einheitliche Verfahrensregeln, denn den deutschen Kaisern war es schon im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nicht gelungen, gegen die partikularistischen Bestrebungen der Einzelstaaten für das gesamte Reich verbindliche einheitliche Gesetze zu schaffen. Erstmals war auch alle nichtstaatliche Gerichtsbarkeit abgeschafft.

Zu den bedeutendsten Errungenschaften der Reichsjustizgesetze zählen:

– der uneingeschränkte Zugang zu den Gerichten
– die Einführung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Mündlichkeit in den Verfahren
– die Abschaffung der nichtstaatlichen Gerichte
– die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit
– und die Einführung des viergliedrigen Gerichtswesens mit Amts-, Land-, Oberlandes- und Reichsgericht.

Literatur

Weblinks

Gerichtsverfassungsgesetz (1877) – Quellen und Volltexte
Civilprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Strafprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Konkursordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungsgesetz Konkursordnung (1877) – Quellen und Volltexte
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