Handelsregister

Handelsregister (Deutschland)

Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das über die dort hinterlegten Dokumente Auskunft erteilt. Das Handelsregister informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Geschichte

In Berlin wurde das Handelsregister ab 1820 von der neugegründeten Korporation der Berliner Kaufmannschaft geführt. Mit der Verabschiedung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches am 24. Juni 1861 ging diese Aufgabe, wie überall im Deutschen Bund, auf die jeweils zuständigen Handels- oder Amtsgerichte über.

Im Deutschen Reich informierte das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich als eigenständige tägliche Publikation über Eintragungen, die nach Amtsgericht sortiert waren. Das Zentral-Handelsregister war aber auch Beilage des Deutschen Reichsanzeigers.

Grundlagen

Die rechtlichen und technischen Grundlagen sind geregelt in §§ 8 bis 12 Handelsgesetzbuch (HGB).

Inhalt

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag. Eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 belegt werden (§ 14 HGB).

Ein von einer natürlichen Person (ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person) oder einer Personengesellschaft betriebenes Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1, § 29 HGB). Ausgenommen sind sogenannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften sind stets in das Register einzutragen.

Eintragungen

Das Handelsregister besteht aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu

Eintragungen können sein

  • konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
  • deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.

Dokumente/Einreichungen

Neben den Eintragungen sind im Handelsregister auch verschiedene Dokumente einsehbar. Dazu gehören etwa die Gesellschafterliste einer GmbH, die Satzungen der Kapitalgesellschaften, Listen der Aufsichtsratsmitglieder oder auch Unternehmensverträge. Diese Dokumente werden für jedes Registerblatt in den „Registerordner“ aufgenommen und in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach Art des Dokuments sortiert abrufbar gehalten.

Abteilungen

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B (HRB) eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, hier jedoch nicht die GbR) in der Abteilung A (HRA).

Das HRA erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Das HRB erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Die in diesen Abteilungen einzutragenden Rechtsverhältnisse und Tatsachen sind sehr vielgestaltig, sodass registerrechtlich nur das Handelsregister zwischen eintragungspflichtigen, eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Tatsachen unterscheidet. Bei allen übrigen Registern ist der Kreis der Rechtsverhältnisse so begrenzt, dass diese Unterscheidung nicht erforderlich ist.

Eintragungspflichtige Tatsachen

Eintragungspflichtig sind die im HGB, AktG und GmbHG abschließend aufgezählten Tatsachen oder Rechtsverhältnisse (Gesetzesformulierung: „ist anzumelden“). Die am Handelsverkehr Beteiligten trifft daher ein gesetzlicher Zwang, diese Tatsachen eintragen zu lassen. Diese Eintragungspflicht kann gegebenenfalls mit Zwangsgeldern (§ 14 HGB) von Amts wegen durchgesetzt werden (Registerzwang). Eintragungspflichtig sind insbesondere:

  • § 29 HGB (Firma des Kaufmanns),
  • § 31 HGB (Veränderungen und Erlöschen der Firma),
  • § 34 HGB (Satzung, Auflösung),
  • § 53 HGB (Erteilung und Erlöschen Prokura),
  • § 106 HGB (Anmeldung OHG),
  • § 144 Abs. 2 HGB (Fortsetzung OHG),
  • § 148 HGB (Anmeldung Liquidatoren),
  • § 143 Abs. 1 HGB (Auflösung OHG) und
  • § 162 HGB (Anmeldung KG);
  • § 7 GmbHG (Anmeldung GmbH),
  • § 39 GmbHG (Geschäftsführer),
  • § 40 GmbHG (Gesellschafter),
  • § 54 GmbHG (Satzungsänderung),
  • § 57 GmbHG (Erhöhung Stammkapital),
  • § 67 GmbHG (Liquidatoren);
  • § 36 AktG (Anmeldung AG);
  • § 45 AktG (Sitzverlegung AG),
  • § 81 AktG (Änderung Vorstand),
  • § 181 AktG (Satzungsänderung),
  • § 266 AktG (Abwickler),
  • § 294 AktG in Verbindung mit § 291 AktG,
  • § 292 AktG (Unternehmensverträge mit AG/KGaA als beherrschter Gesellschaft).
  • Nach § 143 Abs. 1 HGB, § 263 AktG, § 65 GmbHG ist die Auflösung durch die Gesellschafter bzw. durch den Vorstand anzumelden. Damit ist auch die Auflösung dieser Rechtsformen eine eintragungspflichtige Tatsache.

Eintragungsfähige Tatsachen

Die Eintragung einer Tatsache im Handelsregister, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder zugelassen wird (eintragungsfähige Tatsache), ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann zulässig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist bei der Bejahung von gesetzlich nicht geregelten Eintragungen Zurückhaltung geboten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass derartige Eintragungen auf Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung und der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken sind.

Nur wenige Tatsachen gelten als eintragungsfähig. Sie können ins Handelsregister eingetragen werden, müssen aber nicht. Für landwirtschaftliche Betriebe ist in § 3 HGB lediglich eine nicht verpflichtende Eintragungsfähigkeit vorgesehen; werden sie eingetragen, entsteht hierdurch erst ihre Kaufmannseigenschaft (konstitutive Wirkung). Nachdem der BGH die Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bejaht hatte, wurde vom Gesetzgeber die Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB geändert. Die in § 25 Abs. 2 HGB vorgesehene abweichende Haftungsvereinbarung bei Übergang eines Handelsgeschäfts ist lediglich eintragungsfähig, ebenso die in § 28 Abs. 2 HGB vorgesehene Haftungsbefreiung (Eintritt als Gesellschafter), die erst durch Eintragung gegenüber Dritten wirkt. Die Eintragungsfähigkeit einer Tatsache ist vom Registergericht von Amts wegen zu prüfen (§ 29 FGG).

Nicht eintragungsfähige Tatsachen

In das Handelsregister wird nicht alles eingetragen, was für den Rechts- und Handelsverkehr bedeutsam ist. So darf die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) nicht eingetragen werden, obwohl diese Vertretungsform im Geschäftsalltag der Unternehmen von herausragender Bedeutung ist und im Handelsverkehr zwischen Unternehmen täglich vorkommt.

Obwohl das GmbH-Gesetz die Eintragung von Unternehmensverträgen bei einer GmbH als abhängiger Gesellschaft im Handelsregister weder anordnet noch sie ausdrücklich zulässt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Eintragung im Handelsregister entsprechend § 53, § 54 GmbHG erforderlich. Dem BGH zufolge gebieten Inhalt und Wirkungen des Vertrages eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften. Die Eintragung im Handelsregister hat somit konstitutive Wirkung, weil ein solcher Unternehmensvertrag als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert. Diese Änderung besteht insbesondere darin, dass die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf die herrschende Gesellschaft übertragen und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingegriffen wird.

Ist dagegen eine Personengesellschaft die beherrschte Gesellschaft, kann die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gestützt noch aus einer entsprechenden Anwendung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften hergeleitet werden. Dem OLG München zufolge sei der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei der Personengesellschaft an keine Form gebunden. Die Anmeldung zum Handelsregister umfasse bei OHG und KG nur Angaben über die Gesellschafter, die Firma und den Sitz sowie die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die Vertretungsmacht der Gesellschafter sowie über die Höhe der Haftsumme der Kommanditisten (§ 106 Abs. 1, 2, 4, § 162 Abs. 1 HGB). Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften würden bei OHG und KG weder der Gesellschaftsvertrag noch der Unternehmensgegenstand in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung eines Unternehmensvertrages einer Personengesellschaft könne folglich nicht – wie bei der GmbH – daraus hergeleitet werden, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert werde.

Publizität

Das Handelsregister kennt keinen – wie vielfach angenommen – öffentlichen Glauben. Mit der „negativen“ oder „positiven Publizität“ wurde eine schwächere, aber komplizierte Lösung gefunden. Bei dieser Form handelt es sich um einen Vertrauensschutz, den der ins Handelsregister Einsicht Nehmende im Hinblick auf die eingetragenen und nicht eingetragenen Tatsachen genießen darf.

Unterschieden wird im Handelsregister zwischen negativer (vertrauensschützender) und positiver (vertrauenszerstörender) Publizität (§ 15 Abs. 1 und 2 HGB). „Positive Publizität“ knüpft an das an, was im Register steht. Bei positiver Publizität kann sich der Rechtsverkehr auf tatsächlich im Handelsregister stehende Tatsachen verlassen (§ 15 Abs. 3 HGB). Ist eine eintragungspflichtige Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, dann darf sich der eingetragene Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen seit Bekanntmachung darauf berufen.

Die negative Publizität knüpft hingegen an das an, was nicht im Register steht. Sie schützt Dritte in ihrem Glauben, dass nicht im Register eingetragene und nicht bekanntgemachte eintragungspflichtige Tatsachen auch nicht bestehen. Der Rechtsverkehr darf dann darauf vertrauen, dass nicht eingetragene Tatsachen auch nicht bestehen, es sei denn, dass sie dem Dritten bekannt sind. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner beispielsweise nicht auf das Erlöschen einer Prokura berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist.

Den Vertrauensschutz der § 15 Abs. 1 und 3 HGB genießen nicht die Tatsachen, die nicht eintragungspflichtig, sondern lediglich eintragungsfähig sind. Positive und negative Publizität erfassen ausschließlich die eintragungspflichtigen Tatsachen („einzutragende Tatsache“) und setzen zudem den guten Glauben des Einsichtnehmenden voraus. Gutgläubig ist er dann nicht, wenn er Kenntnis von der Nicht-Eintragung oder Nicht-Bekanntmachung hatte. Dem gutgläubigen Auskunftssuchenden steht nach herrschender Meinung ein Wahlrecht zu, wonach er sich entweder auf die negative Publizität berufen oder sich für die – aus Sicht des Kaufmanns – wahre Rechtslage entscheiden kann.

Zuständigkeiten

Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten als Registergerichten geführt. Örtlich zuständig ist meist das Amtsgericht desselben Ortes wie das übergeordnete Landgericht (§ 8 HGB). Die Registereintragungen erfolgen durch den Rechtspfleger oder Richter. Das Handelsregister wird flächendeckend elektronisch geführt.

Registereinsicht und Datenschutz

Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen (negative/positive Publizität). Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die dort eingereichten Dokumente ist daher gemäß § 9 Abs. 1 und 1 HGB jedermann gestattet. Sie erfolgt kostenlos im jeweiligen Registergericht oder online teilweise kostenpflichtig. Gebührenfrei kann online bezüglich Firmenname, Sitz, Geschäftsanschrift, Geschäftsführung, Prokura, Registergericht, Registernummer und Datum der Änderungen recherchiert werden. Altbestände von Papierdokumenten wurden jedoch nur teilweise und je nach Bundesland in unterschiedlichem Umfang digitalisiert.

Im Allgemeinen sind zwei Auszüge aus dem Handelsregister möglich, ein aktueller (AD) oder ein chronologischer Ausdruck (CD). Der aktuelle Abdruck aus dem Handelsregister betrifft die entsprechenden Eintragungen zu einem bestimmten Unternehmen, welcher nur die zum Zeitpunkt gültigen Informationen beinhaltet. Der chronologische Abdruck stellt alle, sowohl die aktuellen als auch besonders gekennzeichnete gegenstandslose (erledigte) Eintragungen in zeitlicher Reihenfolge dar. Die Vorgänge werden optisch in Übereinstimmung mit der Spaltenaufteilung des Handelsregisters wiedergegeben. Soweit die Firma bereits vor Einführung des elektronischen Handelsregisters eingetragen war, ist ein Scan des alten Registerblattes als historischer Ausdruck (HD) abrufbar. Die bei Einführung des elektronischen Handelsregisters noch gültigen Eintragungen wurden aber ohnehin bereits in der elektronischen Ersteintragung zusammengefasst.

Offenlegungspflicht

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Deutschen Reichsanzeigers offenzulegen.

Veröffentlichung

In das Handelsregister erfolgte Eintragungen werden im Internet (§ 10 HGB) bekanntgegeben.

Einige regionale Tageszeitungen bieten auf ihrer Website die Möglichkeit, durch das örtliche Amtsgericht erfolgte Handelsregistereintragungen der letzten Jahre nachzuschlagen. Dabei wird allerdings nicht der Inhalt der Originaldatenbank angezeigt, sondern eine rechtlich unverbindliche Datensammlung der jeweiligen Tageszeitung.

Rechtsmittel im Registerverfahren

Vor einer Eintragung sind die Registergerichte verpflichtet, die formelle und materielle Berechtigung des Eintragungsantrags zu prüfen und nicht eintragungsfähige Anträge zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidungen und gegen die in Registern vorgenommenen Eintragungen ist als Rechtsmittel nicht der ordentliche Gerichtsweg möglich, da es sich um Entscheidungen des Registergerichts im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt; hiergegen ist lediglich die Beschwerde nach § 58 FGG möglich, soweit sie nach dem Gesetz statthaft ist, insbesondere gegen Entscheidungen, die eine Eintragung ablehnen. Vom Registergericht vorgenommene Eintragungen sind nicht anfechtbar.

Eine Amtspflichtsverletzung des Registerrichters führt jedoch nicht zur Staatshaftung, weil Richter an Registergerichten keine Spruchrichter sind und ihnen deshalb das so genannte Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht zugutekommt.

Weblinks

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/handelsgesetzbuch/

 

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch / EGHGB vom 10.05.1897

RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze / EGGVG

Gerichtsverfassungsgesetz / GVG vom 27.01.1877